Seit der vollkommenen Schließung aller Schulen und Kindertagesstätten gab und gibt es das Angebot einer Notbetreuung.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
drohende Kindeswohlgefährdung,
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz. Es kann bei der Schulleitung ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Das Formular dazu finden Sie hier: